Landgericht München stoppt Versteigerung von Zahnarztleistungen
Die Versteigerung von zahnärztlichen Leistungen im Internet ist nicht mit der Berufsordnung der Zahnärzte vereinbar“, stellte das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest und schloss sich damit der Auffassung der KZVB-Führung an.
Durch das Internetportal würden Zahnärzte dazu angestiftet, sich berufsunwürdig zu verhalten, so das Gericht. Andere Zahnärzte würden aus der Behandlung hinausgedrängt.
Die beiden Vorsitzenden sehen in dem Internetportal eine Aufforderung zum unlauteren Wettbewerb. "Zahnärzte werden dazu verleitet, nicht kostendeckende Einstandspreise anzubieten, um den Patienten in die Praxis zu locken", so Rat. Zahnärztliche Leistungen würden nicht ohne Grund nach einer Gebührenordnung abgerechnet. Preisdumping könne zu Lasten der Qualität und damit letztlich zu Lasten des Patienten gehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Betreiber der Website, der Düsseldorfer Diplomkaufmann Holger Lehmann, geht gegen das Urteil in Berufung. Beide Parteien wollen das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof durchfechten. ck/pm
Urteil des Landgerichts München I, Az.: 1 HK 0 7890/06
(aus zm-online.de)